Neufassung der Satzung des Geschichtsvereins Niedernberg e.V.
Jahreshauptversammlung am 12.02.2016

Eingetragen im Vereinsregister in Aschaffenburg unter Nr. VR 20478

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Geschichtsverein Niedernberg“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Niedernberg.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist, in der Bevölkerung das Bewusstsein zur Niedernberger Geschichte zu fördern und auszubauen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Veranstaltungen, z. B. Vorträge, Führungen, Ausstellungen (einschl. Kunstausstellungen) und Veröffentlichungen zur Geschichte von Niedernberg
- historische, kulturelle und künstlerische Denkmäler und Dokumente Niedernbergs, soweit dies innerhalb der finanziellen Möglichkeiten des Vereins liegt, vor Vernichtung, Verunstaltung oder Abwanderung zu sichern
- eine die geschichtliche Entwicklung Niedernbergs veranschaulichende Sammlung einzurichten und zu unterhalten
- zu Entwicklungen und Maßnahmen, die geeignet sind, das Ortsbild Niedernbergs oder dessen Gemarkung grundlegend zu verändern, Stellung zu nehmen
- Exkursionen zu historischen interessanten Stätten zu organisieren, an Führungen teilzunehmen, Museen und Ausstellungen zu besuchen
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Aufwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Übersicht zum Grundsatz der Selbstlosigkeit und Zuwendungen am Mitglieder siehe hier... und eine weitere Übersicht mit aktulisierten Zahlen hier...) 


2.3 Parteipolitische, ideologische, rassistische oder konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.


§ 3
Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwillige Weise zu unterstützen und zu fördern.
3.2 Eine natürliche Person kann aktives oder förderndes Mitglied, Ehrenmitglied oder Ehrenvorstand sein. Eine juristische Person kann nur ein förderndes Mitglied sein. Auch Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben neben den aktiven und fördernden Mitgliedern Stimmrecht.
3.3 Die Aufnahme eines aktiven oder eines fördernden Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder als förderndes Mitglied beitreten möchte.
3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen die Gründe nicht vorgebracht werden.
3.5 Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorstände werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt.
3.6 Weder Mitgliedschaft noch Ehrenmitgliedschaft sind übertragbar oder vererblich. Die Ausübung der Mitglieds- oder Ehrenmitgliedsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.
3.7 Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Ausschluss nach § 3.8 bzw. § 5.5 Satz 2
- Austritt nach § 3.9
Die Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorstandschaft endet durch
- Tod
- Ausschluss nach § 3.10
3.8 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins, so ist ihm durch schriftliche Ladung Gelegenheit zur Anhörung durch den Vorstand zu geben. Danach kann es von diesem mit Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch ein, entscheidet die nächste Mitgliederversamm-lung durch Mehrheitsbeschluss.
3.9 Ein Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 1 Monat vorher schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
3.10 Ein Ehrenmitglied und ein Ehrenvorstand können ihre Titel aberkannt bekommen, wenn bekannt wird, dass sie durch ihr Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins schädigen oder geschädigt haben. Hierbei gilt § 3.8 entsprechend.

§ 4
Mittel des Vereins

4.1 Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit den Beiträgen der Mitglieder, sowie aus Geld- und Sachspenden und aus Erlösen aus satzungsgemäßen Veranstaltungen (siehe 2.1)
4.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niedernberg, Hauptstraße 54, 63843 Niedernberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Denkmalpflege zu verwenden hat.

§ 5
Mitgliederbeiträge und Spenden

5.1 Die aktiven Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Das zweite Familienmitglied zahlt die Hälfte des festgesetzten Beitrages. Kinder und Jugendliche werden beitragsfrei geführt. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit entscheiden, ob aus gegebenem Grund auf eine Beitragszahlung verzichtet wird.
5.2 Fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Das zweite Familienmitglied zahlt die Hälfte des festgesetzten Beitrages.
5.3 Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände werden von Beiträgen freigestellt.
5.4 Die Beiträge sind bis 31.03. des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Tritt eine Person später bei, so ist der Jahresbeitrag im Laufe eines Monats nach Aufnahme in den Verein in voller Höhe zu entrichten.
5.5 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des § 3.8 ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

§ 6
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1-mal im Jahr einzuberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen und der gewünschten Tagesordnung verlangt oder vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Wahl und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl von 2 Kassenprüfern, deren Amtsperiode 2 Jahre dauert,
- die Annahme des Rechenschaftsberichts,
- die Festsetzung des Jahresbeitrags,
- mittel- und langfristige Verträge,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
8.4 Für eine Satzungsänderung, Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder können ihre Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung schriftlich bis zum festgesetzten Abstimmungstermin beim Vorstand kundtun.

§ 9
Vorstand

9.1 Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
9.2 Der Vorstand besteht aus höchstens 10 Personen und zwar
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- sowie bis zu höchstens 6 weiteren Mitgliedern.
9.3 Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden während dessen Abwesenheit in allen Amtsgeschäften.
Dem Kassenwart unterstehen das Kassen- und Rechnungswesen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Schriftführer ist für die Abfassung der Protokolle, den Schriftverkehr und die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Außerdem ist er für die Pflege der Homepage verantwortlich.
9.4 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.
9.5 Die Verfügungsmittel des Vorstandes belaufen sich auf 3.000,-- € für höhere Beträge bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
9.6 Die Ernennung eines Ehrenvorstandes erfolgt durch einfache Mehrheit des Vorstandes.
.
§ 10
Mitgliederversammlung

10.1 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
10.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Niedernberger Amts- und Mitteilungsblatt. Sie soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Termin veröffentlicht werden.
10.3 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und dem Verein oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft, also eine persönliche Beteiligung gegeben ist.
10.4 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens ¼ der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens binnen eines Monats eine erneute Versammlung zu den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen. Diese ist stets beschlussfähig.
10.5 Jeder Stimmberechtigte kann Anträge an die Versammlung richten. Nicht Stimmberechtigte nach § 10.3 Satz 2 und Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, können Anträge stellen; diese werden behandelt, wenn ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Behandlung des Antrags befürworten.
10.6 Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10.7 Abstimmungen sind mit Ausnahme von Wahlen offen und erfolgen durch Handaufheben.
Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so kann offen abgestimmt werden. Wiederwahl ist zulässig. Durch vorherige schriftliche Zustimmung kann ein Mitglied für den Fall seiner Wahl diese annehmen. Scheidet eine gewählte Person während der Amts-periode aus, so ist während der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl durchzuführen.
10.8 Beschlüsse und Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzen-den oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll liegt während der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme durch die Vereinsmitglieder aus und gilt als von der Versammlung angenommen, wenn bis zur Aufhebung der Versammlung von Mitgliedern, die bei dem im Protokoll behandelten Ereignis anwesend und stimmberechtigt waren, keine Einwendungen erhoben werden.
10.9 Müssen Satzungsänderungen nach Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamts getätigt werden, so werden diese durch die Vorstandschaft vorgenommen.

§ 11
Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

11.1 Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus den Reihen der Mitglieder während der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
11.2 Die Wahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder ist mit 2/3 Mehrheit der gesamten Vereinsmitglieder widerrufbar, wenn der Vorstand oder einzelne Vereinsmitglieder grobe Pflichtverletzungen begangen haben oder seine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erkennbar wurde. Die Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung der nicht anwesenden Vereinsmitglieder muss schriftlich erfolgen.
Ein vorzeitiger Rücktritt eines Vorstandsmitglieds aus persönlichen Gründen ist möglich, wenn er mindestens 1 Monat vorher dem Vorstand schriftlich erklärt wurde.
11.3 Der Vorstand ist vor jeder Mitgliederversammlung, mindestens jedoch 2-mal im Jahr einzuberufen.
Liegt es im Vereinsinteresse, so ist der Vorstand auch öfters einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
11.4 Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail. Sie soll im Regelfall mindestens 5 Tage vor der Sitzung den Vorstands-mitgliedern zugegangen sein.
11.5 Die Regelung des § 10.3 gilt entsprechend.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
11.7 Die Abstimmungen des Vorstandes sind grundsätzlich offen. Mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder kann festgelegt werden, dass einzelne Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
Ehrenvorstände können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Die Regelungen des § 10.6 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
11.8 Die Regelung des § 10.8. Satz 1 gilt entsprechend. Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und gilt als vom Vorstand angenommen, wenn nicht ein Vorstandsmitglied, das bei dem im Protokoll behandelten Ereignis anwesend und stimmberechtigt war, Einwendungen erhebt.

§ 12
Versammlungszwang

Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand entscheidet nur in nach § 10.2 bzw. § 11.4 ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen. Beschlüsse, die nach dem durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgten Abschluss der Versammlung gefasst werden sind nichtig.

§ 13
Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder wird ausgeschlossen.

§14
Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung 12.02.2016 in Niedernberg zur Abstimmung vorgelegt. Die Anwesenden stimmten der Satzung zu. Damit wurde die Satzungsänderung einstimmig beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Niedernberg, den 12.02.2016